/** * Beträge, Staffeln und Grenzwerte des Sozialhilfeverfahrens. * * ACHTUNG - EINZIGE STELLE. * Alles, was sich jährlich (oder mit dem nächsten Gesetzespaket) ändert, * steht hier und nirgendwo sonst. Jede Konstante trägt ihr Stand-Datum und * die Fundstelle. Wer einen Wert im Fachcode findet, hat einen Fehler * gefunden. * * Und der wichtigste Satz vorweg: Diese Zahlen sind Arbeitsgrundlage für * die eigene Vorbereitung, nicht die Rechtslage. Maßgeblich ist immer der * Bescheid des Trägers. Vor jedem Antrag und zu jedem Jahreswechsel * gehören die Werte hier nachgeprüft. */ /** Wann wurden die Werte in dieser Datei zuletzt geprüft? */ export const KONSTANTEN_STAND = '2025-01-01' /** * Nächster Termin, zu dem die Werte hier durchzusehen sind. Die Oberfläche * blendet ab diesem Datum einen Prüfhinweis ein. */ export const KONSTANTEN_NAECHSTE_PRUEFUNG = '2027-01-01' // ----------------------------------------------------------------------------- // Regelbedarf - Bezugsgröße für Barbetrag und Zuzahlungsbefreiung // ----------------------------------------------------------------------------- /** * Regelbedarfsstufe 1 nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung. * Stand 01.01.2025: 563,00 EUR monatlich (unverändert gegenüber 2024, die * Fortschreibung ergab rechnerisch keine Erhöhung). * * Aus diesem Wert leiten sich unten der Barbetrag und die Belastungsgrenze * der Zuzahlungsbefreiung ab - deshalb steht er hier oben und wird nicht * doppelt gepflegt. */ export const REGELBEDARFSSTUFE_1_CENT = 56_300n /** * Barbetrag zur persönlichen Verfügung ("Taschengeld") für Menschen in * Einrichtungen, § 27b Abs. 2 SGB XII: mindestens 27 % der * Regelbedarfsstufe 1. * * 27 % von 563,00 EUR = 152,01 EUR monatlich (Stand 01.01.2025). * * "Mindestens": Der Träger darf mehr festsetzen, und einzelne Bezirke tun * das auch. Steht im Bescheid ein höherer Betrag, gilt der Bescheid. */ export const BARBETRAG_ANTEIL_PROZENT = 27 export const BARBETRAG_CENT = (REGELBEDARFSSTUFE_1_CENT * BigInt(BARBETRAG_ANTEIL_PROZENT)) / 100n /** * Bekleidungspauschale. * * Bewusst ohne Zahl. Es gibt keinen bundeseinheitlichen Betrag - die * Bekleidungsbeihilfe nach § 27b Abs. 1 SGB XII setzt der jeweilige Träger * fest, der Bezirk Oberfranken zahlt sie üblicherweise als Pauschale je * Quartal oder Jahr. Der Betrag ist dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen * und im Heimkostenmonat einzutragen. Eine erfundene Zahl wäre hier * schädlicher als gar keine. */ export const BEKLEIDUNGSPAUSCHALE_CENT: bigint | null = null export const BEKLEIDUNGSPAUSCHALE_HINWEIS = 'Die Höhe der Bekleidungspauschale legt der Träger fest (§ 27b Abs. 1 SGB XII). ' + 'Übernimm den Betrag aus dem Bewilligungsbescheid, er ist regional unterschiedlich.' // ----------------------------------------------------------------------------- // Leistungen der Pflegekasse, § 43 SGB XI // ----------------------------------------------------------------------------- export type Pflegegrad = 1 | 2 | 3 | 4 | 5 /** * Monatliche Pauschalen der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege, * § 43 Abs. 2 SGB XI. Stand 01.01.2025 (Erhöhung um 4,5 % durch das * Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz). * * Pflegegrad 1 ist der Sonderfall: § 43 Abs. 2 SGB XI greift dort nicht. * Wer mit Pflegegrad 1 vollstationär gepflegt wird, erhält nach * § 43 Abs. 3 SGB XI einen Zuschuss von 125 EUR monatlich - deshalb steht * er hier mit ebendiesem Betrag, aber unter eigener Rechtsgrundlage. * * Die nächste turnusmäßige Anpassung nach § 30 SGB XI ist gesetzlich für * 2028 vorgesehen. Trotzdem: zum Jahreswechsel nachsehen. */ export const PFLEGEKASSE_VOLLSTATIONAER_CENT: Record = { 1: 12_500n, // § 43 Abs. 3 SGB XI - Zuschuss, keine Pauschale 2: 80_500n, 3: 131_900n, 4: 185_500n, 5: 209_600n, } export const PFLEGEKASSE_RECHTSGRUNDLAGE: Record = { 1: '§ 43 Abs. 3 SGB XI', 2: '§ 43 Abs. 2 SGB XI', 3: '§ 43 Abs. 2 SGB XI', 4: '§ 43 Abs. 2 SGB XI', 5: '§ 43 Abs. 2 SGB XI', } // ----------------------------------------------------------------------------- // Leistungszuschlag, § 43c SGB XI // ----------------------------------------------------------------------------- // // STEHT NICHT HIER. Die Staffel (15 / 30 / 50 / 75 Prozent nach // Verweildauer, Stand 01.01.2024) gehoert dem Pflegemodul und liegt in // src/lib/pflege/konstanten.ts. Dieses Modul benutzt sie ueber // src/lib/sozialhilfe/heimkosten.ts, kopiert sie aber nicht - zwei Kopien // derselben Prozentsaetze werden bei der naechsten Gesetzesaenderung // zuverlaessig nur an einer Stelle nachgezogen. // // Merksatz zur Anwendung: Der Zuschlag mindert ausschliesslich den // pflegebedingten Eigenanteil (EEE) - nicht Unterkunft und Verpflegung, // nicht die Investitionskosten, nicht die Ausbildungsumlage. Wer ihn auf // die ganze Heimrechnung anwendet, rechnet die Deckungsluecke zu klein. // ----------------------------------------------------------------------------- // Abwesenheit (Krankenhaus, Reha, Urlaub) // ----------------------------------------------------------------------------- /** * Abwesenheitstage mindern die Heimrechnung nicht ab dem ersten Tag. * * Die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI regeln das landesweit: Die ersten * drei Abwesenheitstage sind voll zu zahlen, erst ab dem vierten * zusammenhängenden Tag wird das Entgelt gemindert - in Bayern * üblicherweise um 25 % von Pflegesatz sowie Unterkunft und Verpflegung. * Die Investitionskosten laufen weiter, der Platz wird ja freigehalten * (§ 87a Abs. 1 SGB XI, Platzfreihaltung bis 42 Tage im Kalenderjahr). * * Weil die Prozentsätze im Rahmenvertrag und im Heimvertrag stehen und * nicht im Gesetz, rechnet die Anwendung damit nur eine *Schätzung*. Was * gilt, steht in der Heimrechnung. */ export const ABWESENHEIT_KARENZTAGE = 3 export const ABWESENHEIT_MINDERUNG_PROZENT = 25 export const ABWESENHEIT_PLATZFREIHALTUNG_TAGE = 42 // ----------------------------------------------------------------------------- // Vermögen, § 90 SGB XII // ----------------------------------------------------------------------------- /** * Vermögensfreibetrag ("kleinere Barbeträge"), § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII * i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung des * § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: 10.000 EUR. * * Stand 01.01.2023 (bis dahin 5.000 EUR). Für jede Person, die von der * leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, kommen * weitere 500 EUR hinzu (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). */ export const VERMOEGENSFREIBETRAG_CENT = 1_000_000n export const VERMOEGENSFREIBETRAG_JE_UNTERHALTENE_PERSON_CENT = 50_000n export const VERMOEGENSFREIBETRAG_STAND = '2023-01-01' /** * Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung, § 528 BGB. * Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der * Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre * verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Deshalb fragt der Träger nach * notariellen Übertragungen der letzten zehn Jahre. */ export const SCHENKUNG_RUECKFORDERUNG_JAHRE = 10 // ----------------------------------------------------------------------------- // Rechtsbehelf // ----------------------------------------------------------------------------- /** Regelfall: ein Monat ab Bekanntgabe, § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. */ export const WIDERSPRUCHSFRIST_MONATE_REGEL = 1 /** * Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, beträgt * die Frist ein Jahr seit Bekanntgabe (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). * Das wird ausdrücklich ausgewählt und nie automatisch angenommen. */ export const WIDERSPRUCHSFRIST_MONATE_OHNE_BELEHRUNG = 12 /** * Zugangsvermutung bei Übermittlung durch die Post im Inland: * bekanntgegeben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post * (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). */ export const ZUGANGSVERMUTUNG_TAGE = 3 /** Vorwarnstufen für die Frist "Widerspruch möglich bis" (Tage vorher). */ export const WIDERSPRUCH_VORWARNUNG_TAGE = [21, 14, 7, 3, 1] /** Vorwarnstufen für eine vom Träger gesetzte Nachforderungsfrist. */ export const NACHFORDERUNG_VORWARNUNG_TAGE = [14, 7, 3, 1] // ----------------------------------------------------------------------------- // Weitere Leistungen // ----------------------------------------------------------------------------- /** * Bayerisches Landespflegegeld: 1.000 EUR im Jahr, ab Pflegegrad 2, * Antrag bis 31.12. des jeweiligen Jahres (Bayerisches * Landespflegegeldgesetz - BayLPflGG). * * Der Betrag steht im Haushalt des Freistaats und wurde politisch schon * mehrfach in Frage gestellt. Vor der Antragstellung die aktuelle Höhe * beim Landesamt für Pflege prüfen. */ export const LANDESPFLEGEGELD_CENT = 100_000n export const LANDESPFLEGEGELD_AB_PFLEGEGRAD = 2 export const LANDESPFLEGEGELD_ANTRAGSSCHLUSS = '31.12.' /** * Zuzahlungsbefreiung, § 62 SGB V: Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % der * jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend * chronisch Kranken bei 1 %. * * Für Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII in einer Einrichtung * erhalten, ist als Bruttoeinnahme der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 * anzusetzen (§ 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V) - nicht die tatsächliche * Rente. Das macht die Befreiung meist schon im Januar erreichbar. * * 2 % von 12 x 563,00 EUR = 135,12 EUR; 1 % = 67,56 EUR (Stand 2025). */ export const ZUZAHLUNG_BELASTUNGSGRENZE_PROZENT = 2 export const ZUZAHLUNG_BELASTUNGSGRENZE_CHRONIKER_PROZENT = 1 export const ZUZAHLUNG_BELASTUNGSGRENZE_CENT = (REGELBEDARFSSTUFE_1_CENT * 12n * BigInt(ZUZAHLUNG_BELASTUNGSGRENZE_PROZENT)) / 100n export const ZUZAHLUNG_BELASTUNGSGRENZE_CHRONIKER_CENT = (REGELBEDARFSSTUFE_1_CENT * 12n * BigInt(ZUZAHLUNG_BELASTUNGSGRENZE_CHRONIKER_PROZENT)) / 100n /** * Rundfunkbeitrag je Wohnung, § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: * 18,36 EUR monatlich, unverändert seit 01.08.2021. Die Ermäßigung auf ein * Drittel (§ 4 Abs. 2 RBStV, Merkzeichen RF) beträgt 6,12 EUR. */ export const RUNDFUNKBEITRAG_CENT = 1_836n export const RUNDFUNKBEITRAG_ERMAESSIGT_CENT = 612n export const RUNDFUNKBEITRAG_STAND = '2021-08-01'