--- id: A9 titel: Vertrag, Abnahme und Gewährleistung block: arbeitsalltag woche: 12 worum: Ob eine Leistung als Kauf, Werk oder Dienst vereinbart ist, entscheidet, was geschuldet ist, wann bezahlt wird und was passiert, wenn etwas nicht funktioniert. rahmenplan: [A7, A2, C1] lernfeld: LF6 merksatz: Kauf schuldet die Sache, Werk den Erfolg, Dienst die Tätigkeit. Ohne Abnahme kein Werk erledigt. karten: - frage: Was unterscheidet einen Werkvertrag von einem Dienstvertrag? antwort: Beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet, etwa ein funktionierendes Netzwerk; bezahlt wird nach der Abnahme. Beim Dienstvertrag wird eine Tätigkeit geschuldet, etwa Support nach Stunden – auch wenn das Problem am Ende nicht gelöst ist. - frage: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? antwort: Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben – der Verkäufer haftet für Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, bei neuen Sachen in der Regel zwei Jahre. Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Händlers mit selbst festgelegten Bedingungen. - frage: Welche Bedeutung hat die Abnahme bei einem Werkvertrag? antwort: Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Ab dann wird die Vergütung fällig, die Frist für Mängelansprüche beginnt, und die Gefahr geht auf den Auftraggeber über. - frage: Wie viele Stunden Ausfall im Jahr erlaubt eine vereinbarte Verfügbarkeit von 99,9 Prozent? antwort: Rund 8,8 Stunden – 0,1 Prozent von 8.760 Stunden im Jahr. Auf einen Monat gerechnet sind das etwa 43 Minuten. --- ## Das Wesentliche - **Kaufvertrag:** Der Verkäufer schuldet eine mangelfreie Sache und das Eigentum daran, der Käufer den Preis. Typisch: Hardware, Lizenzen. - **Werkvertrag:** Der Auftragnehmer schuldet einen **Erfolg** – ein eingerichtetes Netzwerk, eine migrierte Datenbank. Bezahlt wird nach der **Abnahme**. - **Dienstvertrag:** Geschuldet ist die **Tätigkeit**, nicht der Erfolg – Support nach Stunden, Beratung, Schulung. - **Die Abnahme** hat Folgen: Die Vergütung wird fällig, die Frist für Mängelansprüche beginnt zu laufen, und das Risiko geht auf den Auftraggeber über. Deshalb mit Protokoll, Datum, Unterschrift und einer Liste der Restmängel. - **Gewährleistung** ist gesetzlich: Der Verkäufer haftet für Mängel, die bei Übergabe schon bestanden. Zuerst hat er das Recht nachzubessern oder neu zu liefern. Erst wenn das scheitert, kommen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz infrage. - **Garantie** ist freiwillig und gilt zusätzlich, zu den Bedingungen des Garantiegebers. - **Unter Kaufleuten** gilt die Rügepflicht: Ware unverzüglich nach Lieferung prüfen und Mängel sofort melden. Wer den Karton drei Wochen ungeöffnet stehen lässt, kann offensichtliche Mängel danach unter Umständen nicht mehr geltend machen. - **Wartungsverträge und SLAs** legen Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten und Verfügbarkeit fest. 99,9 Prozent Verfügbarkeit klingen nach „immer" – und erlauben knapp neun Stunden Ausfall im Jahr. ## Übersicht | Vertragsart | Geschuldet | Beispiel aus der IT | Bezahlt wird | |---|---|---|---| | Kaufvertrag | Sache und Eigentum | Zehn Notebooks | bei Lieferung bzw. nach Rechnung | | Werkvertrag | Erfolg | Netzwerk einrichten, Server migrieren | nach der Abnahme | | Dienstvertrag | Tätigkeit | Support nach Stunden, Schulung | nach Aufwand | | Mietvertrag / Leasing | Gebrauch auf Zeit | Drucker mit Wartung, Leasing-Notebooks | laufend | ## Prüfungsfrage **Frage:** Ihr Betrieb hat für einen Kunden ein WLAN eingerichtet. Bei der Abnahme stellt der Kunde fest, dass im Besprechungsraum der Empfang schwach ist; alles andere funktioniert. Wie gehen Sie vor, und welche Folgen hat die Abnahme? **Antwort:** Die Einrichtung ist ein Werkvertrag; der Kunde schuldet die Abnahme, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist, und kann sie wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Vorgehen: Den Mangel im Abnahmeprotokoll festhalten, mit Beschreibung und einer Frist zur Behebung, etwa durch einen zusätzlichen Access Point oder eine Anpassung der Kanäle. Beide Seiten unterschreiben das Protokoll mit dem Vorbehalt dieses Mangels. Folgen der Abnahme: Die Vergütung wird fällig (ein Teil kann bis zur Behebung zurückgehalten werden), die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt, und die Gefahr geht auf den Kunden über. War vertraglich eine bestimmte Abdeckung im Besprechungsraum vereinbart, handelt es sich nicht um einen unwesentlichen Mangel – dann kann der Kunde die Abnahme verweigern. Deshalb gehören prüfbare Anforderungen ins Pflichtenheft.