- Woche 9 Virtualisierung (B1, A8, LF9) - Woche 10 Verzeichnisdienst und Serverdienste (B3, A6, LF10) - Woche 11 Netze trennen und verbinden (B2, A6, LF9) - Woche 12 Kundenauftrag von der Anfrage bis zur Abnahme (A2, A3, A7) 12 Handouts, 36 Merkkarten, 4 Praxisaufgaben, 3 Checklisten, 2 Lernzielkontrollen, 23 Glossareintraege, Themenblock Server und Virtualisierung. Die Praxisaufgaben 9.1 und 10.1 bauen aufeinander auf: Der Testserver aus Woche 9 traegt die Testdomaene in Woche 10. Co-Authored-By: Claude Opus 5.5 <noreply@anthropic.com>
4.6 KiB
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| id | titel | block | woche | worum | rahmenplan | lernfeld | merksatz | karten | |||||||||||||||||||||||
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| A9 | Vertrag, Abnahme und Gewährleistung | arbeitsalltag | 12 | Ob eine Leistung als Kauf, Werk oder Dienst vereinbart ist, entscheidet, was geschuldet ist, wann bezahlt wird und was passiert, wenn etwas nicht funktioniert. |
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LF6 | Kauf schuldet die Sache, Werk den Erfolg, Dienst die Tätigkeit. Ohne Abnahme kein Werk erledigt. |
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Das Wesentliche
- Kaufvertrag: Der Verkäufer schuldet eine mangelfreie Sache und das Eigentum daran, der Käufer den Preis. Typisch: Hardware, Lizenzen.
- Werkvertrag: Der Auftragnehmer schuldet einen Erfolg – ein eingerichtetes Netzwerk, eine migrierte Datenbank. Bezahlt wird nach der Abnahme.
- Dienstvertrag: Geschuldet ist die Tätigkeit, nicht der Erfolg – Support nach Stunden, Beratung, Schulung.
- Die Abnahme hat Folgen: Die Vergütung wird fällig, die Frist für Mängelansprüche beginnt zu laufen, und das Risiko geht auf den Auftraggeber über. Deshalb mit Protokoll, Datum, Unterschrift und einer Liste der Restmängel.
- Gewährleistung ist gesetzlich: Der Verkäufer haftet für Mängel, die bei Übergabe schon bestanden. Zuerst hat er das Recht nachzubessern oder neu zu liefern. Erst wenn das scheitert, kommen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz infrage.
- Garantie ist freiwillig und gilt zusätzlich, zu den Bedingungen des Garantiegebers.
- Unter Kaufleuten gilt die Rügepflicht: Ware unverzüglich nach Lieferung prüfen und Mängel sofort melden. Wer den Karton drei Wochen ungeöffnet stehen lässt, kann offensichtliche Mängel danach unter Umständen nicht mehr geltend machen.
- Wartungsverträge und SLAs legen Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten und Verfügbarkeit fest. 99,9 Prozent Verfügbarkeit klingen nach „immer" – und erlauben knapp neun Stunden Ausfall im Jahr.
Übersicht
| Vertragsart | Geschuldet | Beispiel aus der IT | Bezahlt wird |
|---|---|---|---|
| Kaufvertrag | Sache und Eigentum | Zehn Notebooks | bei Lieferung bzw. nach Rechnung |
| Werkvertrag | Erfolg | Netzwerk einrichten, Server migrieren | nach der Abnahme |
| Dienstvertrag | Tätigkeit | Support nach Stunden, Schulung | nach Aufwand |
| Mietvertrag / Leasing | Gebrauch auf Zeit | Drucker mit Wartung, Leasing-Notebooks | laufend |
Prüfungsfrage
Frage: Ihr Betrieb hat für einen Kunden ein WLAN eingerichtet. Bei der Abnahme stellt der Kunde fest, dass im Besprechungsraum der Empfang schwach ist; alles andere funktioniert. Wie gehen Sie vor, und welche Folgen hat die Abnahme?
Antwort: Die Einrichtung ist ein Werkvertrag; der Kunde schuldet die Abnahme, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist, und kann sie wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Vorgehen: Den Mangel im Abnahmeprotokoll festhalten, mit Beschreibung und einer Frist zur Behebung, etwa durch einen zusätzlichen Access Point oder eine Anpassung der Kanäle. Beide Seiten unterschreiben das Protokoll mit dem Vorbehalt dieses Mangels. Folgen der Abnahme: Die Vergütung wird fällig (ein Teil kann bis zur Behebung zurückgehalten werden), die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt, und die Gefahr geht auf den Kunden über. War vertraglich eine bestimmte Abdeckung im Besprechungsraum vereinbart, handelt es sich nicht um einen unwesentlichen Mangel – dann kann der Kunde die Abnahme verweigern. Deshalb gehören prüfbare Anforderungen ins Pflichtenheft.